e) Die Gemeinde hat im Baubewilligungsverfahren weder das Bauvorhaben publiziert noch die betroffenen Nachbarn informiert. Auf die Bekanntmachung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben kann aber nur verzichtet werden, wenn Auswirkungen auf die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit ausgeschlossen sind.14 Dies traf hier nicht zu. Insbesondere konnte nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass Nachbarn durch die Anlage geblendet werden. Zustimmungserklärungen von Nachbarn lagen nicht vor. Um zu vermeiden, dass die Rechte potentieller Einspracheberechtigter verletzt werden, musste daher die Baupublikation nachgeholt werden.15 Dies ist inzwischen erfolgt;