Die Gemeinde ging demnach zu Recht davon aus, dass die geplante Anlage bewilligungspflichtig ist und im Baubewilligungsverfahren auf die Einhaltung der bau- und planungsrechtlichen Vorschriften hin überprüft werden muss. Dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von privaten Anbietern von Photovoltaikanlagen anderslautend beraten worden ist, vermag daran nichts zu ändern.