dass sie seitlich treppenartig gestuft sind. Sie folgen damit grob den seitlich schrägen Dachformen. Geplant sind demnach vier Anlagefelder, die von der Rechteckform abweichen. Die Kriterien der Bewilligungsfreiheit nach der Richtlinie sind nicht erfüllt. Darin ist keine Einschränkung gegenüber den bundesrechtlichen Vorgaben zu erblicken. Nach Art. 32a Abs. 1 RPV setzt die Bewilligungsfreiheit voraus, dass die Anlage als kompakte Fläche zusammenhängt. Bei vier Anlagefeldern, die auf unterschiedlichen Dachflächen angebracht werden sollen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt.