Die erwähnten kantonalen Richtlinien enthalten Darstellungen und Beispiele, welche für verschiedene Dachtypen aufzeigen, welche Anlagen nach diesen Voraussetzungen baubewilligungsfrei sind und welche nicht. In Bezug auf Anlagen, welche aus mehreren Feldern bestehen, führt die Richtlinie aus, dass die Anordnung von zwei rechteckigen Anlagefeldern baubewilligungsfrei ist,10 das Anbringen von mehr als zwei rechteckigen Anlagefeldern jedoch baubewilligungspflichtig.11 Anlagen, die von der Rechteckform abweichen, sind baubewilligungsfrei, wenn sie als kompakte Fläche zusammenhängen.12 Auch bei diesen besteht jedoch analog zu rechteckigen Feldern eine Bewilligungspflicht,