Nach diesen setzt die Bewilligungsfreiheit von Solaranlagen voraus, dass die Anlage im Sinne von Art. 18a Abs. 1 RPG "genügend angepasst" ist. Art. 32a Abs. 1 RPV9 konkretisiert das Kriterium der genügenden Angepasstheit. Dieses ist erfüllt, wenn die Anlage die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragt, von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragt, nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt ist und als kompakte Fläche zusammenhängt. Kantonale Gestaltungsvorschriften dürfen die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken.