c) Nach Art. 18a Abs. 1 RPG7 bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und in Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Im kantonalen Recht bestimmt Art. 6 Abs. 1 Bst. 4 BewD8, dass Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie keiner Baubewilligung bedürfen, wenn sie an Gebäuden angebracht werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen. Vorbehalten sind Einschränkungen der Baubewilligungsfreiheit nach Art. 7 BewD, die hier nicht anwendbar sind. 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1b