b) Besteht Unsicherheit darüber, ob ein Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist oder nicht, kann die Bauherrschaft ein Baugesuch einreichen und damit dem Risiko begegnen, dass sie während des Erstellens der Anlage oder nachträglich noch baupolizeiliche Massnahmen gewärtigen muss.4 Nach der Praxis hindert die vorsorgliche Einreichung eines nachträglichen Baugesuches nicht, dass die Bauherrschaft im Wiederherstellungsverfahren die Baubewilligungspflicht bestreiten kann.5