3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Zudem beauftragte es die Gemeinde Walkringen, das Bauvorhaben zu publizieren und die Baugesuchsakten öffentlich zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Gemeinde Walkringen teilte am 26. September 2017 mit, dass die Publikation erfolgt sei und während der 30-tägigen Auflagefrist keine Einsprachen oder Rechtsverwahrungen gegen das Bauvorhaben eingegangen sind. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen