grafische Darstellung1). Auf diesen hat die Gemeinde vermerkt: "Gestaltung Anlagefelder siehe Bauentscheid". Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Gemeindeverwaltung vor Baubeginn einen bereinigten und unterzeichneten Plan zur Genehmigung einzureichen. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Bauentscheides vom 8. Juni 2017 und die Erteilung der Baubewilligung ohne gestalterische Auflagen.