ENTSCHEID DER BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION RA Nr. 110/2017/60 Bern, 18. Oktober 2017 in der Beschwerdesache zwischen Herrn A.________ Beschwerdeführer und Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Walkringen, Unterdorfstrasse 1, 3512 Walkringen betreffend die Verfügung der Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Walkringen vom 8. Juni 2017 (BB-Nr. 09 / 2017; Photovoltaikanlage) I. Sachverhalt 1. Der Beschwerdeführer reichte am 14. Mai 2017 bei der Gemeinde Walkringen ein Baugesuch ein für die Installation einer Photovoltaikanlage mit vier Feldern auf dem Dach des Gebäudes auf Parzelle Walkringen Grundbuchblatt Nr. B.________. Die Parzelle liegt in der Zone W 3 (Wohnzone, 3-geschossig). Mit Bauentscheid vom 8. Juni 2017 erteilte die Gemeinde Walkringen die Baubewilligung unter der Auflage, dass die Solarfelder entweder rechteckig oder parallel zu den Dachkanten anzuordnen und zu installieren seien. Massgebend für die Bauausführung seien die von der Gemeinde mit 9. Juni 2017 datierten Unterlagen (Situationsplan sowie RA Nr. 110/2017/60 2 grafische Darstellung1). Auf diesen hat die Gemeinde vermerkt: "Gestaltung Anlagefelder siehe Bauentscheid". Der Beschwerdeführer wurde verpflichtet, der Gemeindeverwaltung vor Baubeginn einen bereinigten und unterzeichneten Plan zur Genehmigung einzureichen. 2. Dagegen reichte der Beschwerdeführer am 14. Juni 2017 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt sinngemäss die Aufhebung des Bauentscheides vom 8. Juni 2017 und die Erteilung der Baubewilligung ohne gestalterische Auflagen. 3. Das Rechtsamt, welches die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet2, holte die Vorakten ein und führte den Schriftenwechsel durch. Zudem beauftragte es die Gemeinde Walkringen, das Bauvorhaben zu publizieren und die Baugesuchsakten öffentlich zur Einsichtnahme aufzulegen. Die Gemeinde Walkringen teilte am 26. September 2017 mit, dass die Publikation erfolgt sei und während der 30-tägigen Auflagefrist keine Einsprachen oder Rechtsverwahrungen gegen das Bauvorhaben eingegangen sind. Sie beantragt die Abweisung der Beschwerde und die Bestätigung des angefochtenen Entscheids. II. Erwägungen 1. Sachurteilsvoraussetzungen Bauentscheide können nach Art. 40 BauG3 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Zur Beschwerde befugt sind die Baugesuchstellerinnen, die Baugesuchsteller, die Einsprecherinnen, die Einsprecher und die zuständige Gemeindebehörde (Art. 40 Abs. 2 BauG). Der Beschwerdeführer ist durch den 1 Vorakten, B 14 und B 15 2 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion (OrV BVE; BSG 152.221.191) 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721) RA Nr. 110/2017/60 3 vorinstanzlichen Gesamtentscheid beschwert, da sein Baugesuch nicht wie beantragt, sondern mit gestalterischen Auflagen bewilligt wurde. Er ist daher zur Beschwerdeführung legitimiert. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Baubewilligungspflicht a) Nach Ansicht des Beschwerdeführers entspricht das Projekt den einschlägigen Richtlinien und ist baubewilligungsfrei. Auf Aufforderung der Gemeinde hin hat er dennoch vorsorglich ein Baugesuch eingereicht. b) Besteht Unsicherheit darüber, ob ein Bauvorhaben baubewilligungspflichtig ist oder nicht, kann die Bauherrschaft ein Baugesuch einreichen und damit dem Risiko begegnen, dass sie während des Erstellens der Anlage oder nachträglich noch baupolizeiliche Massnahmen gewärtigen muss.4 Nach der Praxis hindert die vorsorgliche Einreichung eines nachträglichen Baugesuches nicht, dass die Bauherrschaft im Wiederherstellungsverfahren die Baubewilligungspflicht bestreiten kann.5 Entsprechendes muss auch gelten, wenn die Bauherrschaft das Baugesuch zur Vermeidung allfälliger baupolizeilicher Massnahmen vor Baubeginn vorsorglich eingereicht hat, dieses nicht antragsgemäss bewilligt wurde und die Bauherrschaft dagegen Beschwerde führt. Die Bewilligungspflicht des Bauvorhabens ist daher zu überprüfen.6 c) Nach Art. 18a Abs. 1 RPG7 bedürfen auf Dächern genügend angepasste Solaranlagen in Bau- und in Landwirtschaftszonen keiner Baubewilligung. Solche Vorhaben sind lediglich der zuständigen Behörde zu melden. Im kantonalen Recht bestimmt Art. 6 Abs. 1 Bst. 4 BewD8, dass Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie keiner Baubewilligung bedürfen, wenn sie an Gebäuden angebracht werden und den kantonalen Richtlinien entsprechen. Vorbehalten sind Einschränkungen der Baubewilligungsfreiheit nach Art. 7 BewD, die hier nicht anwendbar sind. 4 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 1b N. 2 5 BDE 120/2016/26 E. 1b 6 Vgl. BVR 1997 S. 355 E. 1b 7 Bundesgesetz vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz, RPG; SR 700) 8 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1) RA Nr. 110/2017/60 4 Bei der projektierten Photovoltaikanlage handelt es sich um eine Anlage zur Gewinnung erneuerbarer Energie (Sonnenenergie). Die Anlage soll gemäss den Baugesuchsunterlagen auf dem Dach des auf der Bauparzelle befindlichen Gebäudes angebracht werden. Die Anlage ist demnach bewilligungsfrei, sofern die kantonalen Richtlinien eingehalten werden. Einschlägig sind die Richtlinien des Regierungsrates des Kantons Bern vom Januar 2015 betreffend "Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie". Nach diesen setzt die Bewilligungsfreiheit von Solaranlagen voraus, dass die Anlage im Sinne von Art. 18a Abs. 1 RPG "genügend angepasst" ist. Art. 32a Abs. 1 RPV9 konkretisiert das Kriterium der genügenden Angepasstheit. Dieses ist erfüllt, wenn die Anlage die Dachfläche im rechten Winkel um höchstens 20 cm überragt, von vorne und von oben gesehen nicht über die Dachfläche hinausragt, nach dem Stand der Technik reflexionsarm ausgeführt ist und als kompakte Fläche zusammenhängt. Kantonale Gestaltungsvorschriften dürfen die Nutzung der Sonnenenergie nicht stärker einschränken. Die erwähnten kantonalen Richtlinien enthalten Darstellungen und Beispiele, welche für verschiedene Dachtypen aufzeigen, welche Anlagen nach diesen Voraussetzungen baubewilligungsfrei sind und welche nicht. In Bezug auf Anlagen, welche aus mehreren Feldern bestehen, führt die Richtlinie aus, dass die Anordnung von zwei rechteckigen Anlagefeldern baubewilligungsfrei ist,10 das Anbringen von mehr als zwei rechteckigen Anlagefeldern jedoch baubewilligungspflichtig.11 Anlagen, die von der Rechteckform abweichen, sind baubewilligungsfrei, wenn sie als kompakte Fläche zusammenhängen.12 Auch bei diesen besteht jedoch analog zu rechteckigen Feldern eine Bewilligungspflicht, wenn mehr als zwei Felder angebracht werden sollen. d) Die streitige Anlage umfasst vier Felder, die auf verschiedenen Flächen des Walmdachs auf dem L-förmigen Gebäude angebracht werden sollen.13 Die betroffenen Dachflächen sind dreieckig (südseitiger Walm), trapezförmig (Dachfläche Ost) und rhomboid (Dachflächen West und Süd). Die seitlichen Begrenzungen dieser Dachflächen sind also alle schräg. Die vier Anlagefelder weisen jeweils eine gestaffelte Form auf, so 9 Raumplanungsverordnung des Bundesrates vom 28. Juni 2000 (RPV; SR 700.1) 10 Richtlinien, S. 19 11 Richtlinien, S. 28 12 Richtlinien, S. 20 13 Vorakten, B 15 RA Nr. 110/2017/60 5 dass sie seitlich treppenartig gestuft sind. Sie folgen damit grob den seitlich schrägen Dachformen. Geplant sind demnach vier Anlagefelder, die von der Rechteckform abweichen. Die Kriterien der Bewilligungsfreiheit nach der Richtlinie sind nicht erfüllt. Darin ist keine Einschränkung gegenüber den bundesrechtlichen Vorgaben zu erblicken. Nach Art. 32a Abs. 1 RPV setzt die Bewilligungsfreiheit voraus, dass die Anlage als kompakte Fläche zusammenhängt. Bei vier Anlagefeldern, die auf unterschiedlichen Dachflächen angebracht werden sollen, ist diese Voraussetzung nicht erfüllt. Die Gemeinde ging demnach zu Recht davon aus, dass die geplante Anlage bewilligungspflichtig ist und im Baubewilligungsverfahren auf die Einhaltung der bau- und planungsrechtlichen Vorschriften hin überprüft werden muss. Dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben von privaten Anbietern von Photovoltaikanlagen anderslautend beraten worden ist, vermag daran nichts zu ändern. e) Die Gemeinde hat im Baubewilligungsverfahren weder das Bauvorhaben publiziert noch die betroffenen Nachbarn informiert. Auf die Bekanntmachung von bewilligungspflichtigen Bauvorhaben kann aber nur verzichtet werden, wenn Auswirkungen auf die Nachbarschaft oder die Allgemeinheit ausgeschlossen sind.14 Dies traf hier nicht zu. Insbesondere konnte nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass Nachbarn durch die Anlage geblendet werden. Zustimmungserklärungen von Nachbarn lagen nicht vor. Um zu vermeiden, dass die Rechte potentieller Einspracheberechtigter verletzt werden, musste daher die Baupublikation nachgeholt werden.15 Dies ist inzwischen erfolgt; die Gemeinde hat die Durchführung der Publikation bestätigt und mitgeteilt, dass keine Einsprachen eingelegt worden sind. 3. Gestaltung a) Nach dem angefochtenen Entscheid sind Solaranlagen unter Berücksichtigung der Richtlinien "Baubewilligungsfreie Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energie" zu beurteilen. Gestützt auf die darin enthaltenen Gestaltungsbestimmungen müssten daher Solaranlagen in entweder rechteckigen oder parallel zu den Dachkanten verlaufenden 14 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 7 15 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 35-35c N. 11 RA Nr. 110/2017/60 6 Feldern installiert werden. Die Hoch- und Tiefbaukommission der Gemeinde Walkringen hat am 26. April 2017 eine entsprechende Praxisfestlegung getroffen.16 Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, er habe mit seinem Projekt die Anforderungen der Richtlinie umgesetzt. Die gewählte Form entspreche den ästhetischen Anforderungen besser als die Anordnung von rechteckigen Feldern. Zudem würde mit rechteckigen Feldern die Leistung der Anlage erheblich vermindert. Das exakte Ausrichten der Felder an den Dachkanten würde das Anbringen von Blindmodulen voraussetzen, was die Anlage stark verteuere. Bei Solaranlagen dürften die ästhetischen Hürden nicht zu hoch angesetzt werden. b) Bauten, Anlagen, Reklamen, Anschriften und Bemalungen dürfen Landschaften, Orts- und Strassenbilder nicht beeinträchtigen (Art. 9 Abs. 1 BauG). Diese Vorschrift stellt die „ästhetische Generalklausel“ im Sinne eines allgemeinen Beeinträchtigungsverbots dar. Eine Beeinträchtigung liegt vor, wenn ein Bauvorhaben einen Gegensatz zur bestehenden Überbauung schafft, der erheblich stört. Die Gemeinden dürfen eigene Ästhetikvorschriften erlassen, die über die kantonalen Vorschriften hinausgehen können. Derartige Vorschriften müssen, um selbständige Bedeutung zu erlangen, konkreter gefasst sein als die Anordnungen des kantonalen Rechts, sie dürfen Letztere nicht bloss allgemein anders formulieren.17 Das Baureglement der Gemeinde Walkringen18 sieht vor, dass Bauten und Anlagen so zu gestalten sind, dass zusammen mit ihrer Umgebung eine gute Gesamtwirkung entsteht (Art. 9 Abs. 3 GBR). Das Baureglement führt sodann die Elemente an, welche bei der Beurteilung der guten Gesamtwirkung zu berücksichtigen sind. Dazu gehören auch die Dachgestaltung sowie die Materialisierung und Farbgebung. Diese Bestimmungen gehen weiter als Art. 9 Abs. 1 BauG; ihnen kommt daher selbständige Bedeutung zu. Der Begriff „gute Gesamtwirkung“ stellt einen unbestimmten kommunalen Gesetzesbegriff dar, bei dessen Auslegung die kommunalen Behörden einen gewissen Beurteilungsspielraum haben. Jedoch dürfen auch an das Erfordernis der guten Gesamtwirkung nicht unverhältnismässig hohe Ansprüche gestellt werden. Die gute Gesamtwirkung ist weder an geringen noch an besonders hohen architektonischen 16 Vorakten, B 20 17 Zaugg/Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4 und 13; BVR 2009 S. 328 E. 5.2 mit Hinweisen 18 Vom 10. Februar 2014, genehmigt vom Amt für Gemeinden und Raumordnung (AGR) am 22. April 2014 RA Nr. 110/2017/60 7 Qualitäten zu messen. Das bedeutet bei durchschnittlichen örtlichen Gegebenheiten, dass das Mittelmass der Umgebung nicht gestört werden darf und sich eine neue Baute oder Anlage an den qualitativ hochwertigeren Bauten und Anlagen der Umgebung zu orientieren hat.19 c) Gemäss den bundesrechtlichen Vorschriften gehen die Interessen an der Nutzung der Solarenergie auf bestehenden oder neuen Bauten den ästhetischen Anliegen grundsätzlich vor (Art. 18a Abs. 4 RPG). Daraus ist nicht zu schliessen, dass die Prüfung der Ästhetik bei solchen Anlagen unterbleiben soll, die kantonalen und kommunalen Ästhetikvorschriften also ohne Wirkung bleiben. Vielmehr muss, wenn eine Anlage nicht im Sinne von Art. 32a Abs. 1 RPV "genügend angepasst" und daher ein Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist, eine einzelfallweise Prüfung erfolgen. Da kantonale und kommunale Ästhetikvorschriften dem Bundesrecht nicht zuwiderlaufen dürfen, müssen sie aber so interpretiert werden, dass die Interessen an der Nutzung der Solarenergie gegenüber den ästhetischen Anliegen grundsätzlich Vorrang haben. d) Die Gemeinde Walkringen hat mit einer Praxisfestlegung beschlossen, dass sie die kommunalen Gestaltungsanforderungen bei Solaranlagen nur dann als erfüllt betrachtet, wenn die Gestaltungsbestimmungen der kantonalen Richtlinien erfüllt sind. Die Richtlinien betreffen in erster Linie die Abgrenzung von bewilligungsfreien und bewilligungspflichtigen Anlagen zur Gewinnung erneuerbarer Energien (Richtlinien, Ziff. 2.2 und 2.3). Da die Einhaltung der Gestaltungsvorschriften nur im Falle der Bewilligungspflicht der Anlage überhaupt geprüft wird, können dafür nicht die Kriterien zur Abgrenzung der bewilligungspflichtigen von den bewilligungsfreien Anlagen massgebend sein. Dies hätte zur Folge, dass sämtlichen bewilligungspflichtigen Solaranlagen ohne weitere Prüfung der Bauabschlag erteilt würde. Nach dem Gesagten muss aber im Falle der Bewilligungspflicht eine Einzelfallbeurteilung vorgenommen werden, bei welcher gemäss Art. 18a Abs. 4 RPG dem Interesse an der Nutzung der Solarenergie höheres Gewicht beigemessen wird. Eine Verletzung der Gestaltungsvorschriften darf daher nur mit Zurückhaltung angenommen werden.20 Mit einer Interpretation der Gestaltungsvorschriften, welche die Bewilligungsfähigkeit bewilligungspflichtiger Solaranlagen generell ausschliesst, würde Art. 18a Abs. 4 RPG verletzt. Vielmehr sind im Baubewilligungsverfahren die ästhetischen Anliegen gegen das Interesse an der Nutzung der Solarenergie abzuwägen. 19 Zaugg/ Ludwig, a.a.O., Art. 9/10 N. 4a; BVR 2009 S. 329 E. 5.3, BVR 2006 S. 491 E. 6.3.1 20 Vgl. Urteil des Bundesgerichtes 1C_99/2017 vom 20. Juni 2017, E. 3.2 RA Nr. 110/2017/60 8 e) Die kantonalen Richtlinien enthalten unter Ziff. 2.4 auch Gestaltungshinweise für Solaranlagen. Diesen soll gemäss den Ausführungen in den Richtlinien insbesondere (d.h. nicht ausschliesslich) beim Anbringen von Solaranlagen an Baudenkmälern Beachtung geschenkt werden. Zumal hier die kommunalen Gestaltungsvorschriften das Erzielen einer guten Gesamtwirkung mit der Umgebung vorschreiben, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Gemeinde diese Gestaltungshinweise als massgeblich erachtet. Eine allfällige Störung der guten Gesamtwirkung durch die projektierte Solaranlage muss aber zusätzlich gewichtet werden gegen das Interesse an der Nutzung der Solarenergie, welches gemäss Art. 18a Abs. 4 RPG grundsätzlich Vorrang hat. Dabei fällt nicht nur das umweltschützerische Interesse an der Förderung erneuerbarer Energiequellen ins Gewicht, sondern auch das private Interesse der Bauherrschaft, eine von ihrer Grösse her bedürfnisgerechte Kollektoranlage zu erstellen.21 f) Nach den kantonalen Richtlinien, Ziff. 2.4.1, sind rechteckige Formen bei Solaranlagen vorzuziehen, weil Bauten im Kanton Bern meist durch rechteckige Formen geprägt sind. Vorliegend ist allerdings das Dach, auf dem die projektierte Anlage angebracht werden soll, nicht von rechteckigen Formen, sondern von schräg verlaufenden seitlichen Dachkanten geprägt. Die Richtlinien führen in Ziff. 2.4.1 weiter aus, die Anlage werde optisch gut integriert, wenn die Fläche möglichst an die Hauptkanten (Traufkante, seitliche Dachkante, Firstkante) anstösst. Letzteres Kriterium wird mit einer Grafik illustriert, bei welcher das Anlagefeld den Dachkanten exakt, d.h. ohne Abstufung, folgt. Ungünstig sind nach der Richtlinie L- und U- förmige Felder sowie abgestufte Felder. Sie können das Ortsbild beeinträchtigen. Es fällt allerdings auf, dass die Richtlinien unter den Beispielen für bewilligungsfreie Anlagen auch Beispiele von abgestuften Anlagefeldern anführen (Ziff. 2.2.2). Es handelt sich dabei um grossflächige Anlagefelder, bei denen die Abstufung weniger ins Auge sticht als bei der vom Beschwerdeführer projektierten Anlage. Zumindest bei solchen kann also gemäss den Richtlinien auch eine abgestufte Form als "gut angepasst" gelten. 21 Vgl. BVR 1997 S. 355 E. 6c RA Nr. 110/2017/60 9 g) Das Vorhaben des Beschwerdeführers umfasst vier Anlagefelder, die mittels Abstufung den schrägen seitlichen Dachkanten folgen. Die Felder reichen auf keiner Seite exakt bis zur Dachkante. Das Vorhaben entspricht insoweit nicht der Darstellung der optischen Integration in Ziff. 2.4.1 der Richtlinien. Die seitliche Abstufung findet ein Vorbild im erwähnten Fotobeispiel für eine bewilligungsfreie Anlage in den Richtlinien, wobei sie auf den eher kleinen Anlagefeldern des Bauvorhabens augenfälliger wirkt als in jenem Beispiel.22 Die abgestufte Form der Anlagefelder folgt grob der Dachform, so dass die optische Störwirkung geringer ist als bei einer L- oder U-Form, die nicht erkennbar an die Dachform anlehnt. Ob eine Ausgestaltung mit rechteckigen Anlagefeldern23 optisch vorteilhafter wäre, erscheint fraglich, kann aber letztlich offen bleiben. Mit rechteckigen Anlagefeldern kann gesamthaft weniger Fläche für die Nutzung der Sonnenenergie beansprucht werden und die Anlage ist entsprechend weniger leistungsfähig. Bei einer Ausgestaltung, die der Dachform exakt folgt, müssten entlang den schrägen seitlichen Dachkanten Blindelemente angebracht werden, die das Vorhaben erheblich verteuern. Aus Art. 18a Abs. 4 RPG ergibt sich, dass kantonale und kommunale Gestaltungsvorschriften so ausgelegt werden müssen, dass sie eine effiziente Nutzung der Sonnenenergie nicht verhindern.24 Anforderungen, welche die Effizienz der Nutzung (auch in wirtschaftlicher Hinsicht) beeinträchtigen, können sich als Hindernis bei der Nutzung von Sonnenenergie auswirken. Sie müssen daher durch gewichtige Ästhetikinteressen begründet sein. Vorliegend steht ein Projekt in Frage, welches zwar der bewilligungsfreien Gestaltung gemäss den Richtlinien nicht entspricht, weil mehr als zwei – nicht rechteckige – Anlagefelder geplant sind. Das Projekt lehnt sich jedoch an die Gestaltungsbeispiele der Richtlinien an, indem davon ausgegangen wird, dass einer schrägen seitlichen Dachbegrenzung auch mittels Abstufung der Anlagefelder gefolgt werden darf. Es befolgt damit die allgemeine Stossrichtung der kantonalen Richtlinien, wonach bei nicht als schützens- oder erhaltenswert inventarisierten Gebäuden die Anlagefelder der Dachform insoweit folgen müssen, als sich dies mit herkömmlichen funktionellen Modulen (d.h. ohne speziell angepasste Blindmodule) erreichen lässt. In Anbetracht dessen ist die Störung der guten Gesamtwirkung hier nicht als so gravierend zu bewerten, dass den ästhetischen Interessen der Vorrang gegenüber dem Interesse an der effizienten Nutzung der Solarenergie eingeräumt werden müsste. 22 Vgl. auch die Vergleichsbilder in Beschwerdebeilage 6 23 Vgl. Vorakten, V 9 24 Vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichtes des Kantons Zürich VB.2014.00035 vom 8. Mai 2014, E. 7.1 RA Nr. 110/2017/60 10 Zwar ist es verständlich, dass die Gemeinde sich um die optische Wirkung von Solaranlagen auf das Ortsbild sorgt. Entgegen den Befürchtungen der Gemeinde ist aber keine unerwünschte Präjudizwirkung für das gesamte Ortsbild zu befürchten. Nach dem Gesagten darf bei baubewilligungspflichtigen Vorhaben eine einzelfallbezogene Abwägung zwischen ästhetischen Anliegen und dem Interesse an der Nutzung der Solarenergie nicht unterbleiben. Bewilligungspflichtige Solaranlagen dürfen also weder pauschal bewilligt noch pauschal verweigert werden, sondern es muss jeweils eine einzelfallbezogene Güterabwägung nach den Vorgaben von Art. 18a Abs. 4 RPG erfolgen. Ein Präjudiz kann schon daher nur begrenzte Wirkung zeitigen. Soweit Kultur- oder Naturdenkmäler von kantonaler oder nationaler Bedeutung betroffen sind, gilt zudem ein anderer Massstab bei der Interessenabwägung (Art. 18a Abs. 3 RPG). 4. Zusammenfassung und Kosten a) Nach dem Gesagten ist die vom Beschwerdeführer beanstandete Auflage, wonach die Solaranlagefelder entweder rechteckig oder parallel zu den Dachkanten anzuordnen und zu installieren sind, aufzuheben. Die Publikation des Bauvorhabens hat zu keinen Einsprachen geführt. Es sind keine Gründe erkennbar, die gegen die antragsgemässe Bewilligung des Bauvorhabens sprechen. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen, die streitige Auflage gemäss Dispositivziffern 3a) und 3b) des angefochtenen Entscheids aufzuheben und der angefochtene Entscheid im Übrigen zu bestätigen. b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt der Beschwerdeführer. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 600.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG25 i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV26); sie werden vom Kanton getragen (Art. 108 Abs. 2 VRPG). Der Beschwerdeführer trägt aber die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens gemäss dem im Kostenpunkt bestätigten vor- instanzlichen Entscheid. Zudem sind ihm die Publikationskosten der Gemeinde aufzuerlegen (Art. 52 Abs. 1 BewD). Parteikosten sind nicht angefallen. 25 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21) 26 Verordnung vom 22. Februar 1995 über die Gebühren der Kantonsverwaltung (Gebührenverordnung, GebV; BSG 154.21) RA Nr. 110/2017/60 11 III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Auflage im Bauentscheid der Gemeinde Walkringen vom 8. Juni 2017, Dispositivziffern 3a) und 3b), wonach die Solaranlagefelder entweder rechteckig oder parallel zu den Dachkanten anzuordnen und zu installieren sind, und der Gemeindeverwaltung vor Baubeginn ein entsprechend bereinigter und unterzeichneter Plan zur Genehmigung einzureichen ist, wird aufgehoben. Im Übrigen wird der Bauentscheid der Gemeinde Walkringen vom 8. Juni 2017 bestätigt. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden weder Verfahrenskosten erhoben noch Parteikosten gesprochen. 3. Die Publikationskosten der Gemeinde werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Für das Inkasso dieser Kosten ist die Gemeinde zuständig. IV. Eröffnung - Herrn A.________, eingeschrieben - Baubewilligungsbehörde der Gemeinde Walkringen, eingeschrieben BAU-, VERKEHRS- UND ENERGIEDIREKTION Die Direktorin Barbara Egger-Jenzer Regierungsrätin