a) Zusammengefasst ergibt sich, dass die Beschwerde abgewiesen werden muss, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat somit die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Eine Ausscheidung von Kosten für die Anpassung Nebenbestimmung (Erwägung 7.b) rechtfertigt sich aufgrund der geringen Bedeutung und angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit seinen gestellten Anträgen nicht durchgedrungen ist, nicht. b) Die Verfahrenskosten werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 1'200.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 GebV56).