Bei jeder weiteren Änderung ist indes im Einzelfall zu prüfen, ob sie eine Projektänderung darstellt oder gar ein neues Baubewilligungsverfahren notwendig macht. Die angefochtene Nebenbestimmung erklärt zwar zunächst den Umgebungsgestaltungsplan für verbindlich, scheint aber in der Folge Änderungen grundsätzlich zuzulassen, sofern sie in Absprache mit dem Stadtplanungsamt erfolgen. Die grundsätzliche Planverbindlichkeit geht aus dieser Nebenbestimmung damit zu wenig hervor. Die Nebenbestimmung ist deshalb insoweit aufzuheben, als sie über die Verbindlicherklärung des Umgebungsgestaltungsplans hinausgeht. 10. Zusammenfassung und Kosten