Dies wird vom Beschwerdeführer richtigerweise nicht gerügt. Weil die Materialisierung definiert ist und die Mauer zudem begrünt wird, handelt es sich vorliegend bei der Oberflächenstruktur und Farbgebung nicht um separat baubewilligungspflichtige Elemente, welche eine Plananpassung erforderlich machen. Bei deren endgültiger 54 vgl. zum Begriff der Projektänderung Heidi Walther Zbinden, KPG-Bulletin 2005 S. 3 ff. 55 vgl. zum Ganzen Heidi Walther Zbinden, KPG-Bulletin 2005 S. 3; BDE vom 26. April 2007,RA-Nr. 110/2007/5 RA Nr. 110/2017/5 27