Pläne sind grundsätzlich verbindlich. Werden diese geändert, hat dies im jeweils anwendbaren Verfahren zu geschehen. Wie den Ausführungen auf dem Projek- bzw. Umgebungsgestaltungsplan vom 11. März 2016 zu entnehmen ist, müssen vor der Ausführung Oberflächenstruktur und Farbgebung der Spritzbetonwand bzw. der Stützmauer bemustert und der Denkmalpflege der Stadt Bern zur Genehmigung unterbreitet werden. Dies steht nicht im Widerspruch zur Verbindlichkeit des Plans. Oberflächenstruktur und Farbgebung gehen bereits aus den aktuellen Plänen nicht im Detail hervor. Dies wird vom Beschwerdeführer richtigerweise nicht gerügt.