43 BewD gar nicht erwähnt, weil er selbstverständlich ist. Für eine Änderung eines Projekts, die so geringfügig ist, dass sie für sich alleine betrachtet (also wenn sie erst nach Bauvollendung vorgenommen würde) gar nicht der Baubewilligungspflicht unterliegen würde, muss auch keine Projektänderung nach Art. 43 BewD eingereicht werden.55