Es muss in einem solchen Fall ein vollständiges, neues Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden. Es ist aber auch möglich, dass eine Änderung nicht in den Rahmen der Projektänderung passt, weil sie zu geringfügig ist. Für solche Änderungen muss kein Verfahren durchgeführt werden. Der Gesetzgeber hat diesen Fall in Art. 43 BewD gar nicht erwähnt, weil er selbstverständlich ist.