Eine Projektänderung liegt vor, wenn das Bauvorhaben – trotz der Änderung – in seinen Grundzügen gleich bleibt (Art. 43 Abs. 1 BewD). Die gesetzliche Regelung enthält nur eine Abgrenzung nach oben.54 Geht das Ausmass der Änderung so weit, dass das Projekt in den Grundzügen verändert wird oder öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen zusätzlich berührt sind, ist der Rahmen einer Projektänderung im Sinn von Art. 43 BewD gesprengt. Es muss in einem solchen Fall ein vollständiges, neues Baubewilligungsverfahren durchgeführt werden.