Bauarbeiten vom 29. Juni 2005 (Bauarbeitenverordnung, BauAV; SR 832.311.141) RA Nr. 110/2017/5 26 Der Beschwerdeführer rügt, diese Nebenbestimmung sei rechtswidrig. Änderungen des bewilligten Vorhabens müssten im ordentlichen Verfahren der Projektänderung nach Art. 43 BewD erfolgen. Insbesondere müssten ihm die Änderungen vor der Bewilligung und vor der Ausführung zur Stellungnahme zugestellt werden. Ein "Planaustausch" unter der Hand und nach vollendetem Bau sei unzulässig.