notwendig, beispielsweise auch eine temporäre Absturzsicherung in Betracht. Dass für Fachpersonen andere Massstäbe gelten, geht bereits aus Art. 15 ff. BauAV53 hervor, welcher für Bauarbeiter die Absturzsicherung weniger weitgehend regelt als in den genannten, allgemeinen Bestimmungen, und beispielsweise einen Seitenschutz erst ab einer Absturzhöhe von 2 m verlangt.