Der Beschwerdeführer befürchtet allerdings, mit dem erschwerten Zugang würden auch Unterhaltsarbeiten durch von ihm beauftragte Unternehmer verunmöglicht. Es liegt jedoch auf der Hand, dass der Zugang zur Pflege des bepflanzten Bordes oberhalb der Mauer mit entsprechenden Gerätschaften, wie z.B. einer Leiter, nach wie vor möglich ist. Solche Unterhaltsarbeiten durch vom Beschwerdeführer beauftragte Fachpersonen fallen zudem nicht unter die bestimmungsgemässe bzw. normale Nutzung gemäss Art. 58 BauV und SIA-Norm 358. Die entsprechende Sicherung ist primär eine Frage des Arbeitnehmerschutzes bzw. der Unfallverhütung. So käme bei der Pflege des Bords, sofern