5 des angefochtenen Entscheids fest, auf das Anbringen einer Absturzsicherung könne verzichtet werden, sofern der Zutritt zum Steilhang oberhalb der Mauer mit baulichen Massnahmen wie beispielsweise Zäunen oder geschlossenen Hecken verhindert werde. Die Nebenbestimmung widerspricht also nicht den Regeln der Baukunde.