erreichen, sich zur Stützmauer begeben und von dort hinunterfallen. Angesichts dieser Ausführungen muss die Mauerkrone damit trotz bestimmungswidrigem Gebrauch als begehbar gelten, solange die Möglichkeit des Zugangs via die Treppe zum Hang besteht. Ohne diese Möglichkeit ist vernünftigerweise mit keinem bestimmungswidrigem Gebrauch mehr zu rechnen, womit die Mauer nicht mehr begehbar wäre im Sinne von Art. 58 BauV bzw. die Begehung nicht mehr als Normalbenutzung im Sinne der SIA-Norm 358 gelten könnte. Folgerichtig hielt die Vorinstanz in der Nebenbestimmung auf S. 16, Ziff. 5 des angefochtenen Entscheids