Das Besteigen der Mauerkrone entspricht nicht dem bestimmungsgemässen Gebrauch der Stützmauer, die mehrheitlich höher als 1 m ist. Die Vorinstanz hält jedoch fest, die Treppe oberhalb des Hangs stelle eine Gefahr dar. Kinder könnten über die Treppe den Hang 52 BVR 2011 S. 200 E. 4.4.1 RA Nr. 110/2017/5 25