Der Beschwerdeführer moniert zunächst, die Vorgabe der Denkmalpflege, auf eine Absturzsicherung auf der Stützmauer zu verzichten, würde im Widerspruch zu den Regeln der Baukunde und zur nötigen Pflege des Hanges stehen. Der Beschwerdeführer lehne deshalb jegliche Haftung ab, sollte ein von ihm beauftragter Unternehmer bei der Pflege des Bordes zu Schaden kommen. Die Vorinstanz lasse zudem offen, wie der Zugang zum RA Nr. 110/2017/5 24 Hang oberhalb der Stützmauer verhindert werden soll und gleichzeitig der Zugang zum Hang für Unterhaltsarbeiten möglich bleiben soll.