f) Zusammenfassend trägt das Bauvorhaben den Gestaltungsvorgaben genügend Rechnung; das vorinstanzliche Ergebnis erweist sich als rechtlich haltbar. Vor diesem Hintergrund und angesichts der von der Vorinstanz getroffenen Abklärungen mit der städtischen Denkmalpflege, dem Stadtplanungsamt/Freiraumplanung der Stadt Bern sowie dem Einbezug von Stadt Grün ist eine Konsultation der OLK ist nicht nötig, die Rüge erweist sich als offensichtlich unbegründet. Der diesbezügliche Beweisantrag des Beschwerdeführers ist abzuweisen. 9. Nebenbestimmungen a) Der Beschwerdeführer rügt weiter, mehrere Nebenbestimmungen des angefochtenen Entscheids seien untauglich oder zu unbestimmt.