Dies gilt auch für die neue Stützmauer, zumal diese einen verhältnismässig geringen Höhenunterschied von maximalen 65 cm gegenüber der heute bestehenden Mauer aufweist. Der Beschwerdeführer legt in seiner Beschwerde vom 10. Januar 2017 nicht näher dar, inwiefern die gewählte Materialisierung das Gesamtbild negativ beeinträchtigen soll. Überdies muss die Mauer zwingend begrünt werden, womit die Materialisierung noch weniger in Erscheinung tritt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist nicht ersichtlich, weshalb diese Begrünung "nur auf dem Papier" funktionieren sollte: Der Beschwerdeführer verweist zur Begründung dieser Rüge auf die Einsprache vom 2. Juni 50 Vorakten, p. 210 ff.