Das ISOS ist nur bei der Erfüllung von Bundesaufgaben unmittelbar verbindlich (Art. 6 Abs. 2 NHG). Da das Erteilen einer Baubewilligung für das hier umstrittene Vorhaben in der Bauzone keine Bundesaufgabe im Sinne von Art. 2 NHG ist, sind das ISOS und die damit verbundenen Schutzziele nicht unmittelbar verbindlich.47 Als "anderes Inventar" im Sinne von Art. 13e BauV48 gilt es daher für die Behörden von Kanton und Gemeinden auch im Baubewilligungsverfahren zumindest als Empfehlung und es ist entsprechend zu berücksichtigen.49