b) Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bauvorhaben entspreche den hohen Gestaltungsanforderungen für diesen Standort nicht. So würden Art. 6 NHG44, Art. 9 BauG sowie Art. 6 und 72 ff. BO45 verletzt. Die neue, deutlich höhere und "nackte" Spritzbetonmauer stelle einen Fremdkörper dar. Zudem funktioniere die vorgesehene Begrünung der Mauer nur auf dem Papier. Die Nebenbestimmung zur Begrünung in S. 17 Ziff. 2 des angefochtenen Entscheids sei daher toter Buchstabe.