a) Wie dargelegt, sind die Gebäude der Parteien gemäss dem Bauinventar der Stadt Bern als erhaltenswert bzw. schützenswert qualifiziert und Teil einer jeweiligen Baugruppe. Das Haus der Beschwerdegegner ist Teil der Baugruppe Gebäudegruppe B "Chalets J.________strasse". Gemäss dem Eintrag im Bauinventar bilden die Gebäude ein relativ geschlossenes Heimatstilensemble und sollen eine Art "Kurortarchitektur" verkörpern. Besonders geprägt wird dieser Eindruck neben der Architektur vom dichten Baumbestand, der geradezu Waldatmosphäre hervorruft.