43 Vorakten, p. 212 RA Nr. 110/2017/5 20 unzulässiger Weise. Übereinstimmend erteilte auch die städtische Denkmalpflege dem Bauvorhaben die Zustimmung. Weil der BVE die örtlichen Verhältnisse bekannt sind, ist ein erneuter Augenschein nicht notwendig und die diesbezüglichen Beweisanträge der Parteien sind abzuweisen. 8. Gestaltungsvorschriften