Zudem wird die neue Stützmauer begrünt. Die Gebäude der Parteien heben sich von der Zufahrtsstrasse und der Stützmauer deutlich ab und es ist nicht ersichtlich, inwiefern eine begrünte Mauer die Denkmalqualität der Gebäude beeinträchtigen könnte. Die Zustimmung der städtischen Denkmalpflege zum Bauvorhaben ist damit nachvollziehbar und die BVE hat keine Veranlassung, von der Beurteilung der Fachbehörde abzuweichen. e) Zusammenfassend erweisen sich die Vorbringen des Beschwerdeführers als unbegründet. Das Bauvorhaben beeinträchtigt weder das erhaltenswerte Gebäude der Beschwerdegegner noch das schützenswerte Gebäude des Beschwerdeführers in