Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat die Denkmalpflege ihre ursprüngliche Forderung, wonach sich die neue Stützmauer an der alten zu orientieren habe, mit dieser Zustimmung unter den genannten Vorgaben nicht geändert. Im Gegenteil, sie erachtete die ursprünglichen Gestaltungsvorgaben mit den dargelegten Anordnungen als erfüllt, wie sich ihrer Bescheinigung vom 6. April 2016 auf dem Projekt- bzw. Umgebungsgestaltungsplan entnehmen lässt. Auf das Einholen einer zusätzlichen Stellungnahme der Denkmalpflege, wie es der Beschwerdeführer verlangt, kann demnach verzichtet werden. Der entsprechende Beweisantrag ist abzuweisen.