c) Bei den geplanten baulichen Veränderungen in der Umgebung ist zu prüfen, ob durch diese die genannten Baudenkmäler beeinträchtigt werden. Die Vorgabe von Art. 10b Abs. 1 BauG, wonach Baudenkmäler durch Veränderungen in ihrer Umgebung nicht beeinträchtigt werden dürfen, ist jedoch nicht absolut zu verstehen und bedeutet nicht, dass die Umgebung überhaupt nicht verändert werden darf. Eine Veränderung soll aber auf das Baudenkmal grösstmögliche Rücksicht nehmen und dieses nicht wesentlich beeinträchtigen.42 40 Gesetz vom 8. September 1999 über die Denkmalpflege (Denkmalpflegegesetz, DPG; BSG 426.41) 41 Vgl. zum Ganzen VGE 2011/172 vom 31.10.2012 E. 2.1