b) Das Chalet der Beschwerdegegner ist im Bauinventar "Kirchenfeld-Brunnadern" als erhaltenswertes K-Objekt eingestuft. Das Haus des Beschwerdeführers ist ebenfalls verzeichnet und als schützenswertes K-Objekt aufgeführt. Das Chalet der Beschwerdegegner ist Teil der Baugruppe Gebäudegruppe B "Chalets J.________strasse" und jenes des Beschwerdeführers der Gebäudegruppe A "Untere J.________strasse". Beide Objekte unterliegen damit dem Denkmalschutz von Art.