39 Vgl. dazu auch untenstehend E. 9.b) RA Nr. 110/2017/5 18 7. Denkmalschutz a) Der Beschwerdeführer rügt, die geplante Spritzbetonmauer verletze Art. 10b BauG. Die ursprünglichen Forderungen der Denkmalpflege der Stadt Bern seien nicht eingehalten und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb diese schliesslich ihre Zustimmung erteilt habe.