Die Schleppplatte hat also keinen Einfluss auf die planerisch festgehaltene Gewichtsbeschränkung, sondern dient lediglich dazu, die bewilligten Nutzungsanforderungen besser zu erfüllen. Vor diesem Hintergrund gehört die Schleppplatte zur Bauausführung nach den Regeln der Baukunde, womit sie auch aus diesem Grund nicht zwingend in den Plänen zu erscheinen hat.39 Als Teil der Strassenmaterialisierung sowie der Bauausführung nach den Regeln der Baukunde ist sie also weder separat bewilligungspflichtig noch zwingend in den Plänen darzustellen. Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.