Übereinstimmend beschränken sich die vorliegenden Materialangaben zur geplanten Hinterfüllung sowie zur Ergänzung der Kofferung ebenfalls auf eine bloss stichwortartige Umschreibung, was vom Beschwerdeführer richtigerweise nicht gerügt wird. Die Schleppplatte soll gemäss den Ausführungen der Beschwerdegegner Teil des Strassenbelags bilden und in den Asphalt eingearbeitet werden. Sie verändert also weder die Form noch die Breite oder das sonstige Erscheinungsbild der Strasse und muss damit nicht in den Plänen erscheinen. Zudem gilt es, Folgendes zu beachten: Der Projektbzw. Umgebungsgestaltungsplan vom 11. März 2016 sieht für die Strassennutzung Fahrzeuge bis 3.5 Tonnen resp.