Dem genehmigten Projekt- bzw. Umgebungsgestaltungsplan vom 11. März 2016 lässt sich entnehmen, dass die Strasse asphaltiert werden soll. Genauere Angaben zur Materialisierung der Strasse bzw. deren Belag lassen sich den Baugesuchsunterlagen nicht entnehmen. Es ist allerdings üblich, dass dies aus den Baugesuchsplänen nicht detailliert hervorgeht. Übereinstimmend beschränken sich die vorliegenden Materialangaben zur geplanten Hinterfüllung sowie zur Ergänzung der Kofferung ebenfalls auf eine bloss stichwortartige Umschreibung, was vom Beschwerdeführer richtigerweise nicht gerügt wird.