d) Die Beschwerdegegner erwähnen in ihrer Beschwerdeantwort vom 10. Februar 2017 soweit ersichtlich erstmals, die Gewichtsbeschränkung der Zufahrtstrasse entfalle vollständig mit einer Schleppplatte im Bereich vor dem Haus des Beschwerdegegners. Die Schleppplatte sei nicht bewilligungspflichtig, sondern Teil des neu anzulegenden Strassenbelags. Der Beschwerdeführer hält demgegenüber in seiner Stellungnahme vom 22. März 2017 fest, es handle sich bei der Schleppplatte um eine Projektänderung, welche planerisch festgehalten sein müsse.