c) Nach Art. 2 BauG sind Bauvorhaben zu bewilligen, wenn sie den bau- und planungsrechtlichen Vorschriften und den nach andern Gesetzen im Baubewilligungsverfahren zu prüfenden Vorschriften entsprechen, die öffentliche Ordnung nicht gefährden und wenn ihnen keine Hindernisse der Planung entgegenstehen. Das Bauvorhaben ist vorliegend umschrieben als "Verbreiterung der Zufahrtsstrasse zu Liegenschaft J.________strasse (GB F.________), teilweise Abbruch und Neuerstellung der Stützmauer mit entsprechender Hangsicherung, Belagsergänzung". Dieses Bauvorhaben – und nur dieses – muss den öffentlich-rechtlichen Vorgaben entsprechen.