a) Die Beschwerdegegner beabsichtigen einen mittlerweile rechtskräftig bewilligten Umund Ausbau ihres bestehenden Wohnhauses. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Weg würde durch das Befahren mit Baumaschinen bis zu 16 Tonnen, wie es die Beschwerdegegner zur Realisierung ihres Wohnungsumbaus planten, zu stark belastet. Die Vorinstanz hätte eine Gewichtsbeschränkung der Fahrzeuge auf maximal 3.5 Tonnen prüfen bzw. anordnen müssen. b) Die K.________ AG kommt in Ziff. 5 und 6 ihres Berichts vom 6. Mai 2014 sowie im Mail vom 1. Februar 201637 zum Schluss, der geplante Weg halte Fahrzeugen bis zu 3.5 Tonnen und solchen bis zu 16 Tonnen als "aussergewöhnlicher Lastfall" stand.