f) Zusammenfassend erweisen sich die Rügen betreffend mangelhaft abgeklärte Sicherheitsfragen als unbegründet. Damit erübrigt es sich, Messpunkte und Messintervalle festzulegen, einen Bericht des Tiefbauamtes des Kantons Bern zum Bauen im Gefahrengebiet einzuholen und von der Bauherrschaft ein Sicherungskonzepts zu verlangen. Die entsprechenden Beweisanträge des Beschwerdeführers sind abzuweisen. Ebenfalls abzuweisen ist vor diesem Hintergrund der Beweisantrag der Beschwerdegegner, die beidseits beigezogenen Ingenieure als Experten bzw. Zeugen anzuhören.