e) Über die genannten Grundsätze hinausgehende Haftungsfragen, wie beispielsweise die vom Beschwerdeführer vorgebrachte fehlende Versicherungsdeckung der Beschwerdegegner, sind privatrechtlicher Natur. Privatrechtliche Einwände und Ansprüche im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben können im Baubewilligungsverfahren einzig als Rechtsverwahrung angemeldet werden (vgl. Art. 32 Abs. 1 BewD). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer Gebrauch gemacht und die Vorinstanz hat die Rechtsverwahrungen aufgenommen. Soweit der Beschwerdeführer also Haftungsfragen aufwirft, kann darauf nicht eingetreten werden.