Anders als im dort gelagerten Fall wurde vorliegend die Beschaffenheit des Baugrundes bereits hinreichend untersucht. Im Übrigen bestätigt dieser Entscheid das bereits Ausgeführte, wonach die aktuelle Bautechnik selbst bei schwierigen Grundstücksverhältnissen einwandfreie Lösungen gestattet und nicht alle sich aus den Regeln der Baukunde ergebenden Detailfragen bereits im Baubewilligungsverfahren geklärt werden müssen. Was der Beschwerdeführer schliesslich aus dem ebenfalls erwähnten, aber thematisch anders gelagerten Entscheid BVR 2001 S. 276 ff. für sich abzuleiten sucht, ist nicht ersichtlich und muss mangels Begründung offen bleiben.