Ausführungen haben gezeigt, dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Anhaltspunkte für eine Verletzung der Prüfungs- und Aufsichtspflicht der Stadt Bern vorliegen, zumal auch die Beschwerdegegner ihrer Verantwortung als Bauherren bisher nachgekommen sind. Ebenfalls nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag der Beschwerdeführer aus dem von ihm weiter zitierten Entscheid BVR 2006 275. Anders als im dort gelagerten Fall wurde vorliegend die Beschaffenheit des Baugrundes bereits hinreichend untersucht.