Gemäss dem vom Beschwerdeführer zitierten Verwaltungsgerichtsentscheid werden bauliche Sicherungsmassnahmen durchgesetzt, indem Projekte für Bauvorhaben im Baubewilligungsverfahren geprüft werden und die baupolizeiliche Aufsicht während der Bauausführung und nach vollendetem Bau ausgeübt wird.36 Die vorstehenden 35 S. 16 Ziff. 1 (unter "Allgemein") des Bauentscheids der Stadt Bern vom 9. Dezember 2016 36 BVR 2011 S. 200 ff E. 4.4.2 RA Nr. 110/2017/5 15