An diesem Ergebnis vermögen auch die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Zeitungsartikel zur Hangrutschgefahr sowie die Aktennotiz vom 5. Dezember 1995 betreffend Vorhaben "I.________" nichts zu ändern. Diese Unterlagen können höchstens als genereller Hinweis auf einen allfällig erschwerten Baugrund dienen. Wie dargelegt, wurden diese Gefahren jedoch erkannt. Mit den genannten Gutachten ist ihnen zum aktuellen Zeitpunkt genügend Rechnung getragen worden. d) Der Beschwerdeführer bringt unter Verweis auf die Staatshaftung weiter vor, indem die Vorinstanz die notwendigen Sicherheitsabklärungen nicht getroffen habe, habe sie ihre Prüfungs- und Aufsichtspflicht verletzt.