Die vom Beschwerdeführer als zu unbestimmt gerügte Nebenbestimmung, wonach die Bauherrschaft verpflichtet wird, angesichts des Baugrunds "entsprechende Massnahmen" zu treffen, erweist sich demnach als ausreichend.35 Dies gilt umso mehr, als in der synoptischen Gefahrenkarte des Kantons Bern die betroffenen Parzellen nicht mehr als gelbe Hangrutsch-Gefahrengebiete vermerkt sind.