Demnach kann darauf verzichtet werden, bereits jetzt weiterreichende als die ohnehin bereits getätigten Abklärungen zur Hangsicherung vorzunehmen. Die Beschwerdegegner haben durch ihr Verhalten genügend signalisiert, dass sie sich ihrer Eigenverantwortung hinsichtlich des Bauvorhabens bewusst sind. Es erscheint angemessen, die notwendigen Massnahmen der Eigenverantwortung der Bauherrschaft zu überlassen. Die vom Beschwerdeführer als zu unbestimmt gerügte Nebenbestimmung, wonach die Bauherrschaft verpflichtet wird, angesichts des Baugrunds "entsprechende Massnahmen" zu treffen, erweist sich demnach als ausreichend.35