a) Die Strasse verläuft entlang des Aarehangs. Auf der östlichen Seite befindet sich entlang des Hangs eine Stützmauer. Die Strassenverbreiterung macht eine entsprechende Versetzung dieser Mauer weiter in den Aarehang notwendig. Der Beschwerdeführer bringt vor, es bestehe eine Hangrutschgefahr, weil das Bauvorhaben in einem Gebiet mit unstabilem Baugrund und bekannten Naturgefahren realisiert werde. Die Beschwerdegegner hätten deshalb entsprechende Sicherungsnachweise zu liefern. Die Vorinstanz habe das vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebene Gutachten nicht bzw. nicht genügend beachtet.